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Neue Mutterschafts-Richtlinie: G-BA beschließt Regelungen für elektronisches Untersuchungsheft für Kinder und elektronischen Mutterpass

Ab dem zum 1. Januar 2022 geplanten Start der elektronischen Patientenakte (ePA) sollen Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft (Gelbes Heft) für gesetzlich Krankenversicherte auch über die elektronische Patentenakte (ePA) digital abrufbar sein.

Der G-BA hat die Regelungen zur Erfüllung der Dokumentationsvorgaben für den elektronischen Mutterpass am 16.09.2021 beschlossen. Die Beschlüsse des G-BA werden ab 01.01.2022 gelten.

Danach sollen mit dem zum 1. Januar 2022 geplanten Start der elektronischen Patientenakte (ePA) auch Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft (Gelbes Heft) für gesetzlich Krankenversicherte über die elektronische Patentenakte (ePA) als sogenannte medizinischen Informationsobjekte (MIO) digital abrufbar sein. Der BVF hat sich gemeinsam mit der KBV bei den Verhandlungen dafür eingesetzt, dass Frauenärztinnen und Frauenärzte nicht doppelt dokumentieren müssen.

Ab dem 01.01.2022 müssen sich die Versicherten laut der Beschlüsse des G-BA entscheiden, ob sie diese Unterlagen weiter in Papierversion oder digital führen lassen wollen. Eine doppelte Buchführung wird es indes nicht geben, um Fehler zu vermeiden, „die Vollständigkeit der Daten zu gewährleisten“ und den Dokumentationsaufwand in den Praxen in Grenzen zu halten. Ein Wechsel bei schon laufender Dokumentation ist zwar grundsätzlich möglich, soll aber wegen der damit einhergehenden Unvollständigkeit der Hefte bzw. der ePA vermieden werden. Ein Umstieg kann dann mit einer neu beginnenden Schwangerschaft (Mutterpass) oder einem neu geborenen Kind ab der U1 (Gelbes Heft) erfolgen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Ab dem 1. Januar 2022 muss sie flächendeckend in der Versorgung nutzbar sein. Die neuen Mutterschafts-Richtlinien werden ab 01.01.2022 gelten.

Die Mutterschafts-Richtlinie finden Sie unter folgendem Link: https://www.g-ba.de/richtlinien/19/

sowie wie gewohnt unter: https://www.bvf.de/service/wichtige-dokumente/

Zur technischen Umsetzung für Eintragungen in die ePa wird die KBV im vierten Quartal 2021 informieren. Die Softwarehäuser wurden bereits in Kenntnis gesetzt.

Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte finden Sie auch unter: https://www.kbv.de/html/epa.php