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Tamoxifen-Engpass: BfArM reagiert zur Sicherstellung von Versorgung und Erstattung

Weil Medikamente mit dem Wirkstoff Tamoxifen momentan nur begrenzt zur Verfügung stehen, hat der Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Maßnahmen zur Abmilderung dieser Problematik beschlossen.

Mit verschiedenen Hinweisen zielt das BfArM darauf ab, die Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen sowie Sicherheit in Bezug auf die Erstattung zu schaffen.

Die Hinweise zur Verordnung des BfArM lauten wie folgend:

„Ärztinnen und Ärzte, die von der eingeschränkten Verfügbarkeit des Wirkstoffs betroffen sind, können demnach auch kleinere Packungsgrößen, beispielsweise mit 30 Tabletten, oder Arzneimittel mit einer geringeren Stärke (zum Beispiel Einnahme von 2 Tabletten à 10 mg) verordnen. Für den Zeitraum des Lieferengpasses sollen diese ärztlichen Verschreibungen nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfungen einbezogen werden – so die in den Maßnahmen vorgesehene Information und Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Krankenkassen.“

„Zudem sollen Ärztinnen und Ärzte in den kommenden Monaten „keine Rezepte für eine individuelle Bevorratung ausstellen. Patientinnen und Patienten erhalten demnach erst dann ein Folgerezept, wenn eine weitere Verordnung erforderlich ist“. So sollen regionale oder individuelle Bevorratungen unterbunden werden, um allen Patientinnen und Patienten eine unterbrechungsfreie Therapie zu ermöglichen.“

Nach momentaner Prognose der pharmazeutischen Unternehmer, könnten die Arzneimittel mit dem Wirkstoff Tamoxifen durch eine vorgezogene Produktion bereits Ende April 2022 wieder zur Verfügung stehen.

Zuzahlungen der Versicherten entfallen nur bei Rabattvertrag mit Krankenkasse

Das Sozialgesetzbuch (SGB) V berücksichtigt keine speziellen Regelungen im Fall von Lieferengpässen – die Differenz zum Festbetrag muss laut gesetzlicher Vorgaben der Versicherte übernehmen. Das Sozialgesetzbuch beschreibt jedoch eine Regelung, wenn gesetzliche Krankenkassen mit den Herstellern von Arzneimitteln Rabattverträge abgeschlossen haben. Demnach trägt die Krankenkasse die Mehrkosten (§ 129 Abs. 4c SGB V), wenn bei der Abgabe kein Arzneimittel zum Festbetrag erhältlich ist.

Quelle und weitere Informationen:
KBV Praxisnachrichten: Lieferengpass beim Wirkstoff Tamoxifen: BfArM beschließt Maßnahmen zur Abmilderung - Hinweise für Praxen, 15.02.2022

Ergänzung zum Thema:

Aktuelle Therapieempfehlungen zu Tamoxifen der Fachgesellschaften wurden bereits am 09.02.2022 veröffentlicht

Die vollständige Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG), die gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Senologie e.V., der Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie e.V., der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Urologie e.V. formuliert wurde, kann auf der Website der DGGG abgerufen werden.