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BVF verfolgt Nachbesserung bei Hybrid-DRG – Aussetzen von ambulanten Operationen ist für die Politik keine Option

Das Fachgebiet wurde durch die Abwertung ambulanter Eingriffe der sogenannten kleinen 1er und 2er Eingriffe der Gruppen S und T zu Beginn des Jahres 2023 hart getroffen – wie auch andere Fachdisziplinen, u.a. die HNO-Ärzte. Nun präsentiert sich auch die Ausgestaltung der Hybrid-DRG, für die es eine spezielle sektorengleiche Vergütung geben soll, mit Mängeln. Der BVF sieht jeweils Nachbesserungsbedarf und adressiert diesen an die Verantwortlichen.

Unter die zum 1. Januar 2023 abgewerteten operativen Leistungen fielen viele ambulante Eingriffe, darunter auch die sogenannten kleinen Eingriffe aus dem Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Diesbezüglich hat der BVF an die Verantwortlichen des Bewertungsausschuss appelliert, denn ein Großteil der gynäkologischen Praxen kann bestimmte ambulante Eingriffe nicht mehr kostendeckend durchführen.

Ein wenig Hoffnungen ruhten auf der Einführung der Hybrid-DRG, über die man sich eine Kompensation der zuletzt abgewerteten Leistung erhofft hatte. Vor allem in niedrigen EBM-OP-Kategorien sind die Preise der Hybrid-DRG zum Teil höher als die Vergütung für ambulante Operationen nach EBM.  Leider sieht der BVF auch hier erheblichen Nachbesserungsbedarf, da die Ausgestaltung der Hybrid-DRGs nicht die Operationen abbildet, die notwendig wären. 

Wenngleich die Vorstellungen des BVF (und die Vorstellungen von anderen betroffenen Fachrichtungen) bislang nur in geringem Maße berücksichtigt wurden, bemüht man sich weiterhin um einen konstruktiven Diskurs, um die Umsetzung der Ambulantisierung als Strukturreform des Gesundheitswesens zu begleiten. Es bleibt Ziel, Leistungen, die aufgrund einer nicht kostendeckenden Finanzierung nicht (mehr) ambulant geleistet werden können, aus dem AOP-Katalog herauszunehmen und in den Katalog der Hybrid DRG aufnehmen zu lassen. Hierfür hat der BVF in einer Arbeitsgruppe eine Auswahl zusammengestellt, um diese für eine Überführung in die zukünftigen Hybrid-DRGs vorzuschlagen.

Das Aussetzen von ambulanten Operationen sei keine Option, so die Politik: Bundestag nimmt zur Protestmaßnahme der HNO-Ärztinnen und -ärzte Stellung

Am 11. Januar 2024 wurde in der Bundestagsdrucksache 20/10022 die Frage beantwortet, welche Lösungsvorschläge die Bundesregierung im Konflikt von Vergütung ambulanter Operationen und der Verweigerung vertragsärztlicher Terminangebote für Behandlungen hat. Diese Verhaltensweise ging am 16. Januar 2023 von HNO-Ärztinnen und -Ärzten aus, die auf einen Protestaufruf des Deutschen Berufsverbands der Hals-Nasen-Ohrenärzte (BVHNO) und der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie (DGHNO) reagierten.
Die Antwort von Sabine Dittmar MdB (SPD), Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beinhaltet u.a. folgende Aussagen,

  • dass die Verweigerung einer notwendigen Behandlung ist ein Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten darstellt,
  • weiterhin die rechtliche Prüfung der zum 1. Januar 2023 beschlossenen Anpassung der Bewertung ambulanter Eingriffe keine Mängel ergeben hat,
  • und eine reguläre Überprüfung der Leistungsauswahl für die Hybrid-DRG durch die Selbstverwaltung auf am 31. März 2024 geplant ist.

Der BVHNO hatte als Lösung für den Protest die Aufnahme der oben genannten HNO-Operationen in den Leistungskatalog der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V (sogenannte Hybrid-DRG) vorgeschlagen.

>> Zur vollständigen Stellungnahme zur kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag: Drucksache 20/10022 (Schriftliche Frage 83, Seite 72). Die Stellungnahme wurde auch im aktuellen Schütze-Brief; Nr. 06/2024 vom 22. Januar 2024 veröffentlicht.

Für den Vorstand des BVF ist eines klar: Kein ambulanter Operateur kann gezwungen werden, regelhaft AOP-Leistungen in seinem individuellen operativen Setting zu erbringen, deren Kostenstruktur defizitäre Ergebnisse abbildet.

Quellen und weiterführende Informationen: