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Altersgrenze bei Erstattung von Notfallkontrazeptiva im Fall von sexualisierter Gewalt aufgehoben

Der Bundestag hat am Donnerstag, den 30. Januar 2025, das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) gebilligt. Unter den wenigen beschlossenen Änderungen findet sich erfreulicherweise auch der künftige Entfall der bisher geltenden Altersbeschränkung auf Notfallkontrazeptiva im Fall einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

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Die Gesetzesänderung verbessert die Situation von Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden. Im Fall einer Straftrat gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung, haben Mädchen und Frauen nun altersuneingeschränkt Anspruch auf Kostenerstattung von Notfallverhütung durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Bislang war es gemäß Sozialgesetzbuch nur für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr vorgesehen, verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel – einschließlich der Notfallverhütung – auf GKV-Kosten zu erhalten. Nun wird § 24a SGB V dahingehend abgeändert, dass die Verordnung von Notfallkontrazeptiva zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung künftig ohne Altersbeschränkung möglich ist, wenn Hinweise auf eine Straftrat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegen.

Der Gesetzgeber schließt damit eine Lücke, denn aufgrund des höheren Lebensalters, hatten Opfer von Vergewaltigung, die nicht unter § 24a SGB V abgedeckt waren, keinerlei Anspruch auf Erstattung der Kosten der „Pille danach“ – weder durch die Krankenkassen noch über das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Letzteres umfasst in der Regel nur Leistungen, die denen der Krankenkassen entsprechen.

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