Die Gesetzesänderung verbessert die Situation von Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden. Im Fall einer Straftrat gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung, haben Mädchen und Frauen nun altersuneingeschränkt Anspruch auf Kostenerstattung von Notfallverhütung durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Bislang war es gemäß Sozialgesetzbuch nur für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr vorgesehen, verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel – einschließlich der Notfallverhütung – auf GKV-Kosten zu erhalten. Nun wird § 24a SGB V dahingehend abgeändert, dass die Verordnung von Notfallkontrazeptiva zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung künftig ohne Altersbeschränkung möglich ist, wenn Hinweise auf eine Straftrat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegen.
Der Gesetzgeber schließt damit eine Lücke, denn aufgrund des höheren Lebensalters, hatten Opfer von Vergewaltigung, die nicht unter § 24a SGB V abgedeckt waren, keinerlei Anspruch auf Erstattung der Kosten der „Pille danach“ – weder durch die Krankenkassen noch über das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Letzteres umfasst in der Regel nur Leistungen, die denen der Krankenkassen entsprechen.
Quellen und weitere Informationen: