NEU !!! NEU !!! NEU!!!
Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen ,
im Downloadbereich finden sie aktuelle Informationen zum II b Schall.
1. Musterrechung
2. Merkblatt für II B Schall
3. KVWL Mitteilung zur Bestellung und Abrechnung der Glucoselösung
Leider hatten wir diese Informationen noch nicht vollständig als wir unseren Westfalenbrief verschickten.
Hier aber die akutellen Informationen für Sie.
Dr. Rolf Englisch
Landesvorsitzender
Westfalenbrief Juni 2013
Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,
wir möchten ihnen zeitnah die neuesten Entwicklungen in unserem Landesverband mitteilen:
Die aktuellen Honorarverhandlungen zwischen der KVWL und den Krankenkassen in Westfalen Lippe sind unterbrochen.
Die Anpassung der Morbidität an den Bundesdurchschnitt wurde uns beim Schietsamt verwährt. Das Angebot der AOK ist derzeit völlig unzureichend.
Alle ärztlichen und psychotherapeutischen Verbände sind sich einig und werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um hier Druck auf die Krankenkassen auszuüben und damit die Verhandlungsposition des Vorstandes der KVWL zu verbessern.
Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, warum eine Krankenkasse wie die AOK Nordwest für ihre Patientin in Schleswig-Holstein und Nordrhein mehr für die Versorgung ausgibt als in Westfalen-Lippe.
Über die geplanten Maßnahmen werden wir sie zeitnah informieren.
Änderung der Mutterschafts-Richtlinie (MuRL) zum 01.07.2013
Für das Screening auf Gestationsdiabetes wird es folgende EBM Ziffern geben:
01776 (300 Punkte) für den 50 g Glucose Test
01777 (365 Punkte) für den 75 g Glucose Test.
Zunächst muss immer der 50 g Glucose Test durchgeführt werden. Nur bei auffälligen Blutzucker Werten > 135 kann der 75 g Test angeschlossen werden. Beide können nur 1 Mal pro Schwangerschaft abgerechnet werden.
Die Sachkosten für die Glucoselösung werden gesondert von den Krankenkassen vergütet, ebenso wie die Bestimmung der Glucose im Blut.
Die nun vorliegende Bewertung deckt sich in keiner Weise mit der, die der BVF in die Verhandlungen mit der KBV und den Krankenkassen eingebracht hat.
Ebenso ist das erweiterte Ultraschall Screening II B ab diesem Zeitpunkt Bestandteil der Mutterschaftsrichtlinie.
Die Schwangeren haben also einen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Eine EBM Anpassung erfolgt derzeit nicht.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern folgendes Vorgehen:
Wenn ein Frauenarzt diese Untersuchung durchführt, rechnet er zunächst wie gewohnt bei GKV Patientinnen die EBM Ziffer 01770 ab. Außerdem stellt er der Patientin eine Privatrechnung nach GOÄ über den zusätzlichen Aufwand für das Organscreening aus.
Die Patientin kann die Rechnung bei ihrer Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen.
Vorraussetzung für die Abrechnung ist die „besondere Qualifikation“des Untersuchers. In enger Abstimmung mit der Bundesärztekammer hat der BVF folgende Empfehlungen zur Abrechnung erarbeitet:
GOÄ 3 (150 Punkte) TEXT eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
GOÄ analog 5373 (1900 Punkte) TEXT Zuschlag zur Leistung nach EBM-Nr. 01770 für die systematische Ultraschalluntersuchung der fetalen Morphologie im 2. Trimenon nach Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Es wird Ihnen zeitnah ein Präsidentenbrief zu diesem Thema zugehen.
Wir bitten ausdrücklich um die genaue Einhaltung des o.a. Textes, da nur dieser mit der BÄK so abgestimmt wurde.
In Zusammenarbeit mit der FBA fand am 8.6.2013 ein Basis Kolposkopie Kurs in Bielefeld statt. Mehr als 40 Mitglieder besonders aus den Kliniken haben an diesem Kurs teilgenommen. Ich möchte hier besonders Dr. Bresser aus Bielefeld für die Unterstützung dieses Events danken und auch andere ermutigen ähnliche Veranstaltungen in Westfalen-Lippe ins Leben zu rufen.
Wie Sie sehen, setzen wir uns für Sie ein.
Viele liebe GrüßeDr .med. Rolf Englisch
Landesvorsitzender
Dr. med. Ute Krahé
stellv. Landesvorsitzende
Downloads:
FAQ_Praesidentenbrief_US_und_Gestationsdiabetes_und_Beispielsrechnungen.pdf