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SpiFa: Keine verschärfte sozialversicherungsrechtliche Gefahr beim fachärztlichen Zusammenwirken

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) äußert sich zu den derzeit diskutierten sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die das ärztliche Zusammenwirken in Selektivverträgen, der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung oder beim ambulanten Operieren betreffen.

Bild/Logo: © Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa)

Hierzu SpiFa-Hauptgeschäftsführer Dr. André Byrla: „Wir sehen grundsätzlich keine Gefahr, dass die ärztliche Tätigkeit des Zusammenwirkens in den genannten Versorgungsformen als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeordnet wird. Anders als etwa bei der Vertretung im Bereitschaftsdienst oder bei Urlaubsvertretungen, wo weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit besteht und sich der SpiFa bereits seit 2023 für eine Behebung durch den Gesetzgeber einsetzt.“

Voraussetzung sei allerdings, dass die Zusammenarbeit auf einer klaren Trennung unter-nehmerischer Verantwortung basiere. Insbesondere müsse gewährleistet sein, dass jede beteiligte Ärztin bzw. jeder beteiligte Arzt ein eigenes unternehmerisches Risiko trage.
„Problematisch wird es dort, wo z. B. ein Operateur das alleinige wirtschaftliche Risiko übernimmt und einem Anästhesisten eine pauschale Vergütung ‚aus eigener Tasche‘ zusagt – selbst dann, wenn die Operation kurzfristig nicht stattfinden kann“, so Byrla weiter.

Es sei wie bei jedem Vertragsverhältnis für die beteiligten Akteure unabdingbar, bei der vertraglichen Ausgestaltung fachärztlicher Kooperationen auf rechtssichere Strukturen zu achten. Gleichzeitig appelliert der SpiFa erneut an den Gesetzgeber, bestehende Unsi-cherheiten bei Vertretungsszenarien endlich durch klare gesetzliche Regelungen zu beseitigen.

Quelle:

Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa)